Bild oben: Nicht alle Arbeitskreise waren so gut besucht, wie der AK II mit über 500 Teilnehmern, der sich dem automatisierten Fahren widmete.
Arbeitskreis I: Privates Inkasso nach Verkehrsverstößen im Ausland.
Das private Inkasso nach Verkehrsverstößen im europäischen Ausland hat bei mehr als 450.000 Fällen in Deutschland im Jahr 2017 inzwischen eine wesentliche Bedeutung bekommen. Für die betroffenen Touristen besonders belastend sind hohe Nebenkosten der Beitreibung, die unterbliebene Erstinformation und die späte Geltendmachung, teilweise Jahre nach dem angeblichen Verstoß, die die Verifizierung erheblich erschwert. Nach Angaben des ADAC verlangen EU-ausländische Inkassobüros teilweise das 20-fache des eigentlichen Bußgeldes für Park -oder Mautverstöße zusätzliche Gebühr.Zudem fehlt es häufig vor Ort an einer deutlichen Kundmachung der zu erfüllenden Verpflichtungen.
Der Arbeitskreis stellt fest, dass privates Inkasso bei öffentlich-rechtlichen Bußgeldern aus Straßenverkehrsverstößen, insbesondere im Anwendungsbereich des EU-Rahmenbeschlusses Geldsanktionen, ausgeschlossen sein muss. Zivilrechtliche Forderungen aufgrund von Verkehrsverstößen sollen nur an einem noch rechtlich zu verankernden Verbrauchergerichtsstand durchgesetzt werden können.
Hier geht es zu den Beschlüssen dieses Arbeitskreises im Volltext: >>> Verkehrsgerichtstag 2018-Empfehlungen Arbeitskreis 1
Arbeitskreis II Automatisiertes Fahren: Risiken der neuen Technik, wer haftet, wenn die Technik versagt?
Der Gesetzgeber sollte klar zwischen hochautomatisierten und vollautomatisierten Fahrfunktionen unterscheiden. Er sollte die Regelungen in § 1a und b StVG auf hochautomatisierte Fahrfunktionen beschränken. Er sollte klarstellen, dass das Verbot der Nutzung der in § 23 Abs. 1a StVO genannten elektronischen Geräte (Handy etc.) im hochautomatisierten Fahrbetrieb nicht gilt. Es besteht keine Veranlassung, das geltende Haftungssystem (Halter- , Fahrer- und Herstellerhaftung) für den Betrieb hochautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge zu verändern. Die Speicherung der Daten sollte sowohl im Fahrzeug selbst als auch bei einem unabhängigen Dritten erfolgen.
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Arbeitskreis III. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:
Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass §142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
Der Arbeitskreis empfiehlt eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Er fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt.
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AK IV: Mehr Wohnsitzgerichtsstände in der ZPO?
Während internationale Regelwerke für grenzüberschreitende Sachverhalte weitreichende Schutzgerichtsstände in Verbraucher- und Versicherungssachen vorsehen, kennt die deutsche Zivilprozessordnung derartige Schutzmechanismen bislang nicht. Bedeutung kommt dem etwa beim Autokauf sowie bei Verkehrsunfällen zu. Dies führt zu der Frage, ob das jetzige Prozessrechtssystem noch zeitgemäß ist oder einer Materialisierung und freiwilligen Orientierung an europäischen Grundsätzen bedarf. Die Forderungen dieser Arbeitsgruppe dürften nur geringe Auswirkungen auf den Kfz-Handel haben. Die BVfK-Rechtsabteilung wird sich dieser Frage in einer gesonderten Ausarbeitung widmen.
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Arbeitskreis V - Cannabiskonsum und Fahreignung
Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene, gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne Weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, sondern lediglich Zweifel an seiner Fahreignung auslöst, die er mittels einer MPU ausräumen kann.
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Arbeitskreis VI. Sanktionen bei Verkehrsverstößen. Höhere Bußgelder: Heilmittel oder Abzocke? Hier geht es zu den Beschlüssen dieses Arbeitskreises: >>> Verkehrsgerichtstag 2018-Empfehlungen Arbeitskreis 6
Arbeitskreis VII: Ansprüche Schwerstverletzter. Hier geht es zu den Beschlüssen dieses Arbeitskreises: >>> Verkehrsgerichtstag 2018-Empfehlungen Arbeitskreis 7
Arbeitskreis VIII: Digitalisierung – Schifffahrt der Zukunft-Datensicherheit und Risikomanagement. Hier geht es zu den Beschlüssen dieses Arbeitskreises: >>> Verkehrsgerichtstag 2018-Empfehlungen Arbeitskreis 8